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Änderung § 24 ErbStG vom 01.01.2009
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§ 24 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 24 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. | (Text neue Fassung) 1 In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2 Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen. |
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