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Änderung § 24 ErbStG vom 01.01.2009

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§ 24 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 24 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.

(Text neue Fassung)

1 In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2 Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.


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