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Änderung § 5 VermVerkProspV vom 31.08.2021
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§ 5 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung | § 5 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Angaben über den Emittenten | |
Der Verkaufsprospekt muss über den Emittenten angeben: 1. die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift; 2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens; 3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung, aufzunehmen; 4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens; 5. das für den Emittenten zuständige Registergericht und die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist; | |
(Text alte Fassung) 6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist. | (Text neue Fassung) 6. eine Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist. |
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