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Änderung § 5 VermVerkProspV vom 01.06.2012
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§ 5 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 5 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Angaben über den Emittenten | |
Der Verkaufsprospekt muss über den Emittenten angeben: 1. die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift; 2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens; | |
(Text alte Fassung) 3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen; | (Text neue Fassung) 3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung, aufzunehmen; |
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens; 5. das für den Emittenten zuständige Registergericht und die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist; 6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist. |
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