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§ 1 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 1



Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei.

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Zitierungen von § 1 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 HufBeschlV
... den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzuwenden. (2) Hufbeschlagschmiede, die bei ...