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Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


I. Geltungsbereich

§ 1



Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei.


II. Prüfung

§ 2



Als geprüfter Hufbeschlagschmied darf nur anerkannt werden, wer die Hufbeschlagprüfung bestanden hat.


§ 3



(1) Durch die Hufbeschlagprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Huf- und Klauenbeschlag ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie ist nicht öffentlich.


§ 4



Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
die Abnahme der Hufeisen und die vollständige Ausführung eines neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,

2.
das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warmblutpferd, so soll das anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und umgekehrt,

3.
die Herstellung von Sonderhufeisen nach der Methode der neuzeitlichen Schweißtechnik,

4.
das Zubereiten von Fohlenhufen,

5.
das Herstellen eines Klaueneisens.


§ 5



Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
den allgemeinen Bau des Tierkörpers, insbesondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),

2.
die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufes und der Klauen (spezielle Physiologie),

3.
die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewegungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflußt (spezielle Pathologie),

4.
die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger, fehlerhafter und krankhafter Hufformen, Gliedmaßenstellungen und -führungen,

5.
den Gleitschutzbeschlag,

6.
den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,

7.
die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufes,

8.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,

9.
die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlaggeräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werkstoffe und Fertigerzeugnisse,

10.
den Tierschutz,

11.
die Haftung des Hufbeschlagschmieds.


§ 6



Das Ausmaß der Prüfungsanforderungen ist auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschränken, die zur ordnungsmäßigen Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags erforderlich sind.


III. Zulassung zur Prüfung

§ 7



(1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer

1.
die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk oder einem mit dem Schmiedehandwerk verwandten Handwerk bestanden hat,

2.
als Lehrling oder Geselle mindestens ein Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden im Hufbeschlag tätig gewesen ist,

3.
an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8) teilgenommen hat.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller die für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.


§ 8



Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Lehrgang

1.
mindestens vier Monate dauert und

2.
an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, deren fachliche Leitung und Einrichtung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Ausbildung gewährleisten.


§ 9



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat,

2.
ein amtliches Führungszeugnis,

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich der Antragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung unterzogen oder zur Ablegung der Hufbeschlagprüfung gemeldet hat,

4.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.


§ 10



Die Zulassung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.


IV. Prüfungsausschuß

§ 11



(1) Die Hufbeschlagprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß als Prüfungsbehörde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet den Prüfungsausschuß und bestimmt seinen Sitz. Sie beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer auf die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Handwerkskammer kann im Benehmen mit dem zuständigen Landesinnungsverband des Schmiedehandwerks Vorschläge für die Berufung der Beisitzer machen, die Schmiedemeister sein müssen (§ 12 Abs. 1 Satz 3).

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuß. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, ihres Amtes entheben.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.


§ 12



(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein beamteter Tierarzt sein. Zwei Beisitzer müssen Schmiedemeister sein, die als geprüfte Hufbeschlagschmiede anerkannt sind und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens zwei Jahren ausüben. Ein Beisitzer muß ein mit Fragen des Hufbeschlags vertrauter Tierarzt sein.

(2) Bei den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschußmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Reisekosten nach Stufe II der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts und für Zeitversäumnis die von der Handwerkskammer für Beisitzer in Meisterprüfungsausschüssen festgesetzte Entschädigung.


§ 13



Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der von der Landesregierung bestimmten Stelle; diese erhält die Prüfungsgebühren und trägt die durch das Prüfungsverfahren entstandenen Kosten.


V. Prüfungsverfahren

§ 14



(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er hat den Prüfungstermin festzusetzen und die Prüfungsfächer unter die Beisitzer zu verteilen.

(2) Die Prüflinge sind zur Prüfung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.


§ 15



(1) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung einen der beiden Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.


§ 16



(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die Noten in den einzelnen Fächern und in den einzelnen Teilen sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben sind.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 17



(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach eine Note fest und bildet aus diesen Noten für jeden Teil der Prüfung eine Gesamtnote.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

5 = ungenügend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in beiden Teilen der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.


§ 18



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so beschließt der Prüfungsausschuß, zu welchem Zeitpunkt der Prüfling frühestens die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen kann; die Frist darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(2) Sind die Prüfungsleistungen in einem Teil der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so ist der Prüfling insoweit von der Wiederholungsprüfung befreit.

(3) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird vor demselben Prüfungsausschuß abgelegt. Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.


§ 19



(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster auszustellen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende dem Prüfling schriftlich das Prüfungsergebnis sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragt werden kann.


VI. Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied

§ 20



(1) Wer die Prüfung bestanden hat, wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als geprüfter Hufbeschlagschmied anerkannt. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Die Anerkennung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Hufbeschlagschmied die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat oder

2.
der Hufbeschlagschmied den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die die Zurücknahme verfügt, wieder erteilt werden, wenn die Wiedererteilung unbedenklich ist.


VII. Schlußbestimmungen

§ 21



(1) Die Verordnung über den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzuwenden.

(2) Hufbeschlagschmiede, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt sind, den Huf- und Klauenbeschlag auszuüben, gelten als anerkannte Hufbeschlagschmiede im Sinne dieser Verordnung.


§ 22



Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.


§ 23



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.


Anlage 1 Prüfungszeugnis


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1965 S. 2098)


Anlage 2 Anerkennungsurkunde


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1965 S. 2099)