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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 4 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 4
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- die Abnahme der Hufeisen und die vollständige Ausführung eines neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,
- 2.
- das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warmblutpferd, so soll das anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und umgekehrt,
- 3.
- die Herstellung von Sonderhufeisen nach der Methode der neuzeitlichen Schweißtechnik,
- 4.
- das Zubereiten von Fohlenhufen,
- 5.
- das Herstellen eines Klaueneisens.
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