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§ 4 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 4



Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
die Abnahme der Hufeisen und die vollständige Ausführung eines neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,

2.
das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warmblutpferd, so soll das anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und umgekehrt,

3.
die Herstellung von Sonderhufeisen nach der Methode der neuzeitlichen Schweißtechnik,

4.
das Zubereiten von Fohlenhufen,

5.
das Herstellen eines Klaueneisens.

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