Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
|
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
|
§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Lehrgang
- 1.
- mindestens vier Monate dauert und
- 2.
- an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, deren fachliche Leitung und Einrichtung die für die ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Ausbildung gewährleisten.
Anzeige
Zitierungen von § 8 Hufbeschlagverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HufBeschlV
... einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8 ) teilgenommen hat. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6020/a83410.htm