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§ 15 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 15



(1) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung einen der beiden Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

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