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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 5 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 5
Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- den allgemeinen Bau des Tierkörpers, insbesondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),
- 2.
- die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufes und der Klauen (spezielle Physiologie),
- 3.
- die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewegungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflußt (spezielle Pathologie),
- 4.
- die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger, fehlerhafter und krankhafter Hufformen, Gliedmaßenstellungen und -führungen,
- 5.
- den Gleitschutzbeschlag,
- 6.
- den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,
- 7.
- die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufes,
- 8.
- den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,
- 9.
- die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlaggeräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werkstoffe und Fertigerzeugnisse,
- 10.
- den Tierschutz,
- 11.
- die Haftung des Hufbeschlagschmieds.
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