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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 9 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 9
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat,
- 2.
- ein amtliches Führungszeugnis,
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich der Antragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung unterzogen oder zur Ablegung der Hufbeschlagprüfung gemeldet hat,
- 4.
- der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
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