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§ 9 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 9



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat,

2.
ein amtliches Führungszeugnis,

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich der Antragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung unterzogen oder zur Ablegung der Hufbeschlagprüfung gemeldet hat,

4.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

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