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§ 12 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 12



(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein beamteter Tierarzt sein. Zwei Beisitzer müssen Schmiedemeister sein, die als geprüfte Hufbeschlagschmiede anerkannt sind und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens zwei Jahren ausüben. Ein Beisitzer muß ein mit Fragen des Hufbeschlags vertrauter Tierarzt sein.

(2) Bei den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschußmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Reisekosten nach Stufe II der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts und für Zeitversäumnis die von der Handwerkskammer für Beisitzer in Meisterprüfungsausschüssen festgesetzte Entschädigung.



 

Zitierungen von § 12 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HufBeschlV
... für die Berufung der Beisitzer machen, die Schmiedemeister sein müssen (§ 12 Abs. 1 Satz 3). (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt die ...