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§ 3 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 3



(1) Durch die Hufbeschlagprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Huf- und Klauenbeschlag ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie ist nicht öffentlich.