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§ 18 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 18



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so beschließt der Prüfungsausschuß, zu welchem Zeitpunkt der Prüfling frühestens die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen kann; die Frist darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(2) Sind die Prüfungsleistungen in einem Teil der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden, so ist der Prüfling insoweit von der Wiederholungsprüfung befreit.

(3) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird vor demselben Prüfungsausschuß abgelegt. Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

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