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§ 14 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 14



(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er hat den Prüfungstermin festzusetzen und die Prüfungsfächer unter die Beisitzer zu verteilen.

(2) Die Prüflinge sind zur Prüfung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.