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§ 19 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 19



(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster auszustellen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende dem Prüfling schriftlich das Prüfungsergebnis sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragt werden kann.