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§ 20 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 20



(1) Wer die Prüfung bestanden hat, wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als geprüfter Hufbeschlagschmied anerkannt. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Die Anerkennung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Hufbeschlagschmied die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat oder

2.
der Hufbeschlagschmied den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die die Zurücknahme verfügt, wieder erteilt werden, wenn die Wiedererteilung unbedenklich ist.