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§ 7 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 7



(1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer

1.
die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk oder einem mit dem Schmiedehandwerk verwandten Handwerk bestanden hat,

2.
als Lehrling oder Geselle mindestens ein Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden im Hufbeschlag tätig gewesen ist,

3.
an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmieds (§ 8) teilgenommen hat.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller die für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schuldig gemacht hat.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

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Zitierungen von § 7 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HufBeschlV
...  1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen ... nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zugelassen hat, 2. ein amtliches Führungszeugnis,  ...