(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die Noten in den einzelnen Fächern und in den einzelnen Teilen sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben sind.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.