Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 21 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 21



(1) Die Verordnung über den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzuwenden.

(2) Hufbeschlagschmiede, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt sind, den Huf- und Klauenbeschlag auszuüben, gelten als anerkannte Hufbeschlagschmiede im Sinne dieser Verordnung.



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