(1) Die Verordnung über den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzuwenden.
(2) Hufbeschlagschmiede, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt sind, den Huf- und Klauenbeschlag auszuüben, gelten als anerkannte Hufbeschlagschmiede im Sinne dieser Verordnung.