Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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Anlage 1 Prüfungszeugnis


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1965 S. 2098)

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Zitierungen von Anlage 1 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 HufBeschlV
... der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster auszustellen. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt ...


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