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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2015 aufgehoben
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§ 12 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 805-3-9 Arbeitsschutz
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 805-3-9 Arbeitsschutz
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§ 12 Betrieb
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
- 1.
- wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
- 2.
- wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 12 BetrSichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 5 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
aktuell vorher | 24.12.2008 | Artikel 8 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 439 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BetrSichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BetrSichV Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte (vom 24.12.2008)
... wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht ...
§ 25 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... 1. eine überwachungsbedürftige Anlage a) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder b) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 439 9. ZustAnpV Betriebssicherheitsverordnung
... Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 ...
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 8 ArbMedVVEV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... die Wörter „Änderungs- oder" eingefügt. 5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter ... wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht ...
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