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Änderung § 23 BetrSichV vom 24.12.2008

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§ 23 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 23 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte


Sofern die in Übereinkünften

1. des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

2. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

3. des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder

4. der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-TI)

(Text alte Fassung)

genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind.

(Text neue Fassung)

genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten.