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§ 1 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) 1Das Gesetz gilt für Soldaten. 2Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) 1Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. 2Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3386 m.W.v. 4. September 2013
Frühere Fassungen von § 1 WDO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.09.2013 | Artikel 7 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten ( § 1 Abs. 3 ), sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts, 2. Herabsetzung in der ... Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten ( § 1 Absatz 3 ), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 ...
§ 61 WDO Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (vom 09.08.2008)
... Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3), dessen Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in ...
§ 67 WDO Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (vom 04.09.2013)
... Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 7 AltGGEG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstzeitversorgung" ein Komma und die ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3)," eingefügt. 12. § 62 Abs. 4 wird aufgehoben. 13. ...
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