(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) 1Das Gesetz gilt für Soldaten. 2Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3)
1Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem
Altersgeldgesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.
2Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.
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§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 01.01.2025) ... Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten ( § 1 Abs. 3 ), sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts, 2. Herabsetzung in der ... Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten ( § 1 Absatz 3 ), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 ...
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629