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§ 16 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 16 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
- 1.
- einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
- 2.
- Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
Zitierungen von § 16 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 WDO Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren (vom 09.08.2008)
... Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests unterbleibt, wenn die ...
§ 44 WDO Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
... wenn er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Abs. 1 nicht zulässig war. Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der ...
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 09.08.2019)
... keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf ...
§ 92 WDO Vorermittlungen (vom 09.08.2008)
... nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegensteht oder weil es sich um einen früheren Soldaten ...
§ 98 WDO Einstellung
... Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder 4. ein Dienstvergehen nicht ...
§ 108 WDO Entscheidung des Truppendienstgerichts
... besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des ...
§ 128 WDO Voraussetzungen und Zuständigkeit
... Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten ... gegen § 16 Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für ...
Zitat in folgenden Normen
Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 5 DJubV Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
... nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden." 11. In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Soldatenjubiläumsverordnung (SJubV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
§ 2 SJubV
... Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit ...
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