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§ 18 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
Zitierungen von § 18 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (vom 26.07.2012)
... Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden. 11. Eine Disziplinarmaßnahme ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
... wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 18 Abs. 1), 4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6036/a83543.htm