(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold ... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24 , 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die ... zu gewährenden Bezüge. (3) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei ...
V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold ... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24 , 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. das Grundgehalt in der jeweiligen ... 6. der Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24 , 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. für Reservistendienst Leistende ... zu gewährenden Bezüge. (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), ...