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§ 26
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§ 26 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001
BGBl. I S. 2093
; aufgehoben durch
Artikel 5
G. v. 17.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5
Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
15 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 59 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
1. Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 25
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§ 27
§ 26 Disziplinararrest
Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
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