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§ 28 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen
- 1.
- der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
- a)
- gegen Unteroffiziere und Mannschaften
- b)
- gegen Offiziere
- 2.
- der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
- a)
- gegen Unteroffiziere und Mannschaften
- b)
- gegen Offiziere
- 3.
- der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.
(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.
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Zitierungen von § 28 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WDO Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (vom 31.03.2017)
... Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht ( § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ), 2. er persönlich durch die Tat verletzt ist, 3. er sich für ...
§ 31 WDO Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
... oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der höchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3). Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen Offizieren ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
... 4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten hat (§ 28 ), 5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekannt gegeben hatte, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 3 SGuSRÄndG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28 " durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt. 2. In § 29 ... In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „ §§ 28 und 29" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 ...
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