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§ 29 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(1) 1Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. 2Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. 3Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) 1Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.
(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 27. März 2017 BGBl. I S. 562 m.W.v. 31. März 2017
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Frühere Fassungen von § 29 WDO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WDO Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (vom 31.03.2017)
... weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist, 2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist, 3. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 3 SGuSRÄndG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29 " ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. ... 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ...
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