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§ 39 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.
Zitierungen von § 39 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39 , 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben ...
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 09.08.2019)
... auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen ...
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