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§ 39 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme



Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.



 

Zitierungen von § 39 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39 , 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 bleiben ...
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen ...