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§ 50 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis



(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.

(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.