(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
- Kürzung der Dienstbezüge,
- 2.
- Beförderungsverbot,
- 3.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 4.
- Dienstgradherabsetzung und
- 5.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2)
1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (
§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
- Kürzung des Ruhegehalts,
- 2.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 3.
- Dienstgradherabsetzung und
- 4.
- Aberkennung des Ruhegehalts.
2Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
(3)
1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem
Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
- 1.
- Dienstgradherabsetzung und
- 2.
- Aberkennung des Dienstgrades.
2Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (
§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem
Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(4)
1Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden.
2Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird;
§ 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
3Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden.
4Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach
§ 17 Abs. 3,
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des
Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die
§§ 38 und
39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809