Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 60 Beförderungsverbot



(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.

(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.



 

Zitierungen von § 60 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 WDO Dienstgradherabsetzung (vom 09.08.2019)
... frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf ...