(1)
1Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig.
2Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach
§ 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen.
3Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig.
4Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.
(2) 1Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. 2Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
(3)
1Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.
2§ 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178
V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964