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§ 75 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 75 Besetzung



(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale angehören.

(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er muss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören.

(4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 75 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ ...
§ 80 WDO Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 52 SBG Anfechtung der Wahl
... Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts ...