Tools:
Update via:
§ 79 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
§ 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter
§ 79 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. Ein ehrenamtlicher Richter, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und, wenn er anerkannt ist, bis zur Entlassung sein Amt nicht ausüben.
(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
- 1.
- er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
- er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest verhängt wird,
- 3.
- er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist,
- 4.
- er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält oder
- 5.
- das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
(3) Ist der ehrenamtliche Richter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden, erlischt sein Amt mit Ende des Monats nach Mitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, dass er dem Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat.
Anzeige
Zitierungen von § 79 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79 ) und das Bundesverwaltungsgericht (§ ...
§ 80 WDO Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit (vom 08.09.2015)
... zwei Jahre. § 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 bis 79 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6036/a83604.htm