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§ 85 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten



(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht

1.
im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer,

2.
wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 85 WDO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 86 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 WDO Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung
... seiner Abwesenheit verhandelt werden kann; 4. wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird. (2) In den Fällen des Absatzes ...
§ 137 WDO Umfang der Kostenpflicht
... eines sonst bestellten Verteidigers, 6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 86 FGG-RG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch ...