Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 89 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 89 Ladungen


§ 89 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden unmittelbar geladen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 89 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137 WDO Umfang der Kostenpflicht
... dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89 ) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren, 3. die während ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed