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§ 115 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
§ 115 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
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Zitierungen von § 115 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 119 WDO Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
... nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... 120 bis 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die §§ 115 bis 121 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die ...
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