Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 118 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 118 Zustellung der Berufung



Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.

Anzeige