Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des §
115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424