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§ 119 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht


§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.



 

Zitierungen von § 119 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die §§ 115 bis 121 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die ...