Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehoben
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§ 124 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ Soldaten des Ausbleiben 124



Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.



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