Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 124 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 124 Ausbleiben des Soldaten



Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed