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§ 125 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht zugeht.
(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.
(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.
Zitierungen von § 125 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 WDO Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
... eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125 ) wirksam und ...
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