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§ 131 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 131 Antrag, Frist, Verfahren


§ 131 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

1.
der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder der Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,

2.
der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt,

3.
der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird.

(2) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 112 gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.

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Zitierungen von § 131 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 WDO Rechtswirkungen, Entschädigung
... Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist dem ...


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