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§ 137 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 137 Umfang der Kostenpflicht
§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
- Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
- Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
- 3.
- die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
- 4.
- die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
- die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
- die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
Zitierungen von § 137 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wehrbeschwerdeordnung
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 20 WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht (vom 01.02.2009)
... des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden. (4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8, § 141 Abs. 1 und 2 sowie § 142 der ...
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