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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehoben
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§ 137 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 137 Umfang der Kostenpflicht
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
- Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
- Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
- 3.
- die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
- 4.
- die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
- die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
- die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
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