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§ 142 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 142 Kostenfestsetzung


§ 142 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 142 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 13. § 17 wird wie folgt ...