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§ 144 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten
§ 144 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes finden die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest, dass der Soldat aufgrund seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.
Zitierungen von § 144 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 WDO Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
... 4 entsprechend. (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach § 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des ...
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